Aufgrund der aktuellen Auswirkungen des Covit-19-Pandemie auf die Wirtschaft wurden seitens des Gesetzgebers vielseitige gesetzliche Regelungen geschaffen. Zur Meidung einer massenhaften Insolvenzantragstellung wird Unternehmen die Mögichkeit der Vermeidung eines Insolvenzverfahrens, wenn Insolvenzgründe auf die Covit-19-Pandemie zurückzuführen ist, gegeben.
Der folgende Beitrag soll eine kurze Übersicht über die geschaffenen Regelungen schaffen. Eine individuelle anwaltliche Beratung für den Fall der Insolvenzreife aufgrund der Covid-19-Pandemie können diese Informationen nicht ersetzen.
§ 1 COVInsAG
Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a der Insolvenzordnung und nach § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Dies gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. War der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist § 290 Absatz 1 Nummer 4 der Insolvenzordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass auf die Verzögerung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 keine Versagung der Restschuldbefreiung gestützt werden kann. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
Grundsätzliche Insolvenzantragspflicht
Bei Vorligen von Insolvenzgründen besteht bei juristischen Personen, eine Verpflichtung zur Stellung eines Insolvenzantrages. Bei einer Kapitalgesellschaft also z.B. einer GmbH oder einer AG muss die Geschäftsleitung einen Insolvenzantrag gem. § 15a InsO stellen. Liegt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, so ist die Insolvenzreife gegeben. Eine Liquiditätsbilanz zeigt die Zahlungsunfähigkeit auf. Die Überschuldung wird im Rahmen einer Fortführungsprognosse ermittelt. Bei objektivem Vorliegen eines Insolvenzgrundes ist ein Insolvenzantrag zu stellen. Die Geschäftsleitung hat hier eine kurze Frist von drei Wochen zu wahren.
Covid-19-Pandemie als Grund für die Insolvenz
Viele Betriebe stehen aufgrund der Covid-19-Pandemie still. Die laufenden Kosten können nicht aus den laufenden Einnahmen gedeckt werden, da keine Einnahmen generiert werden. Bei fehlenden Einnahmen und anhaltenden Kosten ist eine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit nahezu nicht auszuschließen. Kann die Zahlungsunfähigkeit durch die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie abgewendet werden, so wird die Antragspflicht aufgrund Zahlungsunfähigkeit bis zum 30. September 2020 ausgesetzt. Sollte die Zahlungsunfähigkeit jedoch nicht auf die Corona-Krise zurückzuführen sein oder keine Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit bestehen, sollte sich die Geschäftsleitung nicht auf die Aussetzungsregelung berufen.
Die Insolvenzverschleppungshaftung der Geschäftsleitung muss stets beachtet werden, um die persönliche Haftung zu vermeiden.
Ist das Unternehmen aufgrund der Covid-19-Pandemie in Schieflage geraden und überschuldet, greift die Aussetzungsregelung der Antragspflicht ein, sodass die Fortführung des Unternehmens bis zum gesetzlich gesetzten Termin forgeführt werden kann.
Risikovermeidung
Die Versäumung der Stellung des Insolvenzantrags durch die Geschäftsleitung zieht in der Regel erhebliche wirtschaftliche Folgen nicht nur für den Betrieb sondern auch für die Geschäftsleitung persönlich nach sich. Auch gut laufende Betriebe, die durch die Covid-19-Krise betroffen sind, müssen daher genau prüfen, ob sie unter die geschaffenen vorübergehenden Regelungen fallen. Die Geschäftsleitung muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes insbesondere in einer Krise beachten. Soll das Unternehmen durch die Krise gebracht werden, müssen Vorkehrungen getroffen werden, um die Insolvenzreife zu erkennen.